1049 im Nordosten der bereits überbauten Parz. 3934 sachlich zuständig war und daher auch mit Grund gestützt auf Art. 19 RPG, Art. 32 ff. KRG sowie besonders Art. 108 BG eine möglichst vernünftige, rasche und einfache Konfliktlösung anbieten wollte. Zu prüfen bleibt damit aber noch, ob die zuletzt erwähnte Baubestimmung auf kommunaler Stufe ein genügendes Planungsinstrument darstellte, um den kritisierten Entscheid damit auch rechtskonform begründen und erlassen zu können. Dies trifft hier – wie gleich noch zu zeigen ist – eindeutig zu. b) Nach Art. 108 Abs. 2 BG müssen private Strassen im Baugebiet Dritten, die (selbst) keine genügende Zufahrt haben