19 Abs. 2 und 3 RPG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zu einer hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG insbesondere auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2001 [Proz.-Nr. 5C.82/2001] E. 3a/bb; BGE 121 I 65 E. 3c S. 69, 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Das Land für die Erschliessungsanlage ist indes vorzugsweise mit planerischen und baupolizeilichen Mitteln sicherzustellen, womit einer allfälligen Wegnot auch in erster Linie mit den aus dem öffentlichen Recht stammenden Instrumenten – und nicht etwa mit dem Bundesprivatrecht nach Art.