Die Anwendbarkeit und die Vorrangstellung des öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht hängt damit von der konkreten Regelung in den betroffenen Gemeinwesen und dem jeweiligen Verfahrensstadium ab. Im Grundsatz definiert heute das öffentliche Raumplanungsrecht des Bundes die Nutzungspläne und damit die verschiedenen Zonen (Art. 14 ff. RPG) und es legt daher auch die Anforderungen an die jeweilige Erschliessung fest (Art. 19Abs. 1 RPG). Das Gemeinwesen ist danach zur Erschliessung verpflichtet, und der Grundeigentümer kann erst bei dessen Versäumnis selber tätig werden (Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG).