Erwägungen: 3. a) Aus materiell-rechtlicher Sicht gilt es zur Frage des anwendbaren Rechts vorab festzuhalten, dass das Zivilrecht des Bundes den Kantonen nicht verbietet, in ihrer Planungs- und Baugesetzgebung öffentlich-rechtliche Notwege vorzusehen (Art. 702 ZGB; Meier-Hayoz, N 100 zu Art. 694 ZGB; Haab, N 26 zu Art. 694–696 ZGB). Die Anwendbarkeit und die Vorrangstellung des öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht hängt damit von der konkreten Regelung in den betroffenen Gemeinwesen und dem jeweiligen Verfahrensstadium ab.