29 Baupolizei. Notwegrecht. — Das öffentliche Recht geht dem Privatrecht in Erschliessungsfragen vor; kennt das Gemeinwesen eine entsprechende Vorschrift im Baugesetz, kann die ausgewiesene Wegnot einer «gefangenen» Bauparzelle mit jenem Planungsmittel einfacher, rascher, vernünftiger und kostengünstiger behoben werden (E.3a, c). — Es handelt sich dabei im Kern einzig um die Konkretisierung von übergeordnetem Raumplanungsrecht (E.3b). — Die Entschädigungsfrage muss darin geregelt sein, wo- bei die im Enteignungsrecht üblichen Grundsätze einzu- halten sind. (E.3d).