{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-29_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656442ae00896200099c64f480b5e27b0e301973c3d1f4fc2e3971b3042f9073cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656442ae00896200099c64f480b5e27b0e301973c3d1f4fc2e3971b3042f9073cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_29", "Checksum": "e370224416975c3bcf21b240422a56b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:50", "Checksum": "63ceb2892a28cbdcce68363617addc00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 29\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nund eine solche nur mit unzumutbaren Kosten erstellen könnten,\ngegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt\nwerden, soweit dem nicht begründete Interessen des (gegenwärtigen) Strasseneigentümers entgegenstehen. Im Streitfall entscheidet die Baubehörde über die Mitverwendung und die Entschädigung. Der Wortlaut dieser Vorschrift bedarf an sich keiner\nweiteren Erörterungen, werden darin doch sowohl die Befugnis\nder Gemeinde zur Einräumung einer öffentlich-rechtlichen Wegdienstbarkeit als auch deren Verpflichtung zur Festlegung einer\nadäquaten Entschädigung uneingeschränkt bejaht. Die Rekurrentin bestreitet denn auch zu Recht nicht den Inhalt oder die Aussagekraft jener besonderen Kompetenzvorschrift, sondern einzig deren fehlende Grundlage im übergeordneten Recht. Konkret bringt\nsie vor, dass besagte Norm keine Stütze im KRG finde, weshalb es\nihr an der erforderlichen Verankerung im öffentlichen Planungsrecht fehle. Dieser Vorwurf trifft bei genauerer Betrachtungsweise\naber klarerweise nicht zu. Wie bereits oben unter Ziff. 3a) erwähnt,\nsind die Gemeinwesen sogar zur Erschliessung der in ihren Baugebieten gelegenen Grundstücke verpflichtet. Gemäss Art. 38 ff.\nKRG steht den Gemeinden dafür grundsätzlich das Ordnungsinstrument der Quartierplanung zur Verfügung. Dabei steht es aber\nausdrücklich im Belieben der zuständigen Gemeinden, wie und\nwann sie ein solches Verfahren für angezeigt und sinnvoll erachten. Bei der Beurteilung dieser wichtigen Frage steht den kommunalen Behörden daher auch ein erhebliches Ermessen zu. Im\nLichte dieser weit reichenden Gestaltungskompetenz in Raumfragen muss es den mit den örtlichen Begebenheiten am besten vertrauten Baubehörden aber auch möglich und gestattet sein, für\nspezielle Probleme bei der strassenmässigen Erschliessung auch\nspezielle Gesuchsverfahren zur Bewältigung solcher Notlagen anzubieten. Nichts anderes hat die Rekursgegnerin 1 hier getan, als\nsie in Art. 108 Abs. 2 BG die Möglichkeit der Einräumung eines öf-\nfentlich-rechtlichen Notwegrechts vorhersah und korrekt in ihrem\nBaugesetz so verankerte. An der Recht- und Gesetzmässigkeit der\nkritisierten Baupolizeivorschrift gibt es damit nichts zu rütteln, zumal sie vom Sinn und Zweck der mit Art. 32 ff. KRG verfolgten\nRaumplanungsziele ohne weiteres noch gedeckt wird.\nc) Zur Verhältnismässigkeit der angewandten Methode\nnach Art. 108 BG sei nur noch festgehalten, dass jede andere Lösungsvariante – namentlich die der Durchführung eines eigenen\nQuartierplanverfahrens – unter den gegebenen Umständen für alle\nBetroffenen bedeutend schlechter gewesen wäre. Abgesehen da-\n\n110\n10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nvon, dass ein derart umfassendes Planverfahren bereits wegen der\nzahlreich vorhandenen Wohngebäude und der sonst befriedigenden Erschliessungssituation im vorliegenden Baugebiet effektiv\nnicht mehr sinnvoll gewesen wäre, hätten sich dadurch auch in zeitlicher und in finanzieller Hinsicht beträchtliche Mehraufwendungen\nfür die Allgemeinheit ergeben, die mit einer vernünftigen Kosten-\nnutzen-Analyse kaum mehr zu rechtfertigen gewesen wären. Daraus folgt, dass für die Gemeinde auch keine milderen oder geeigneteren Massnahmen zur Verfügung standen, um die fehlende\nErschliessung der Bauparz. 1049 zugunsten der Rekursgegnerin 2\nam einfachsten und vernünftigsten über das bereits bestehende\nStrassenstück entlang der Westgrenze auf Parz. 3934 nachzuholen\n(vgl. BGU vom 27.6.2000 [Proz.-Nr. 1P. 217/2000] E. 3d). Damit bleibt\nhier einzig noch die Entschädigungsfrage zu klären.\nd) Wie das Bundesgericht schon in BGE 121 I 65 E. 5b/aa\nS. 71 festhielt, gilt bei der zwangsweisen Auferlegung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen durch das Gemeinwesen –\ngleich wie bei der Einräumung eines privaten Notwegrechts – der\nGrundsatz der vollen und umfassenden Entschädigungspflicht\n(bestätigt in BGU vom 23.1. 2001 [Proz.-Nr. 5P. 485/2000] E. 1b).\nNach dem klaren Wortlaut in Art. 108 Abs. 2 BG, letzter Satz, ist es\ndie Aufgabe und Pflicht der Gemeinde, im Streitfalle die Höhe der\nEntschädigungssumme festzulegen. Wie dem angefochtenen Entscheid unschwer entnommen werden kann, unterliess es die Gemeinde im Einzelfall aber gerade, die wohl irgendwo zwischen\nFr. 40 000.– (Rekurrentin) und Fr. 9580.– (Rekursgegnerin 2) anzusiedelnde Abgeltungssumme ziffernmässig festzusetzen. Dieses\nVersäumnis muss sie folglich – nach enteignungsrechtlichen\nGrundsätzen – noch nachholen. Die in Ziff. 3 (anteilsmässige Beteiligung an den Erstellungskosten der mitbenutzten Privatstrasse\nauf einer Fläche von 163 m2) enthaltene Vorgabe ist dafür zu ungenau ausgefallen und bedarf darum noch einer entsprechenden\nPräzisierung durch die Gemeinde. Dasselbe gilt bezüglich der in\nZiff. 2 (Beteiligungspflicht an den Wegunterhaltskosten) nur im Ansatz geregelten Nebenpflichten der begünstigten Rekursgegnerin\n2 gegenüber der wegen des künftigen Strassenmitbenutzungsrechts so zusätzlich belasteten Rekurrentin entlang der Westgrenze\nauf Parz. 3934. Eine solche Konkretisierung ist im Interesse der beschwerten Eigentümer und zur Vermeidung unverhältnismässiger\nEingriffe ins Privateigentum der davon Betroffenen unverzichtbar.\nIn diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits mehrfach verlangt,\ndass die Baubehörden – falls sie die Anordnung eines öffentlich-\n\n111\n10/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}