Erwägungen: 3. c) Gemäss Art. 1 FPV in der Fassung vom 28. März 2000 obliegen die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen den Gemeinden, soweit sie nicht nach dieser Verordnung dem kantonalen Feuerpolizeiamt übertragen werden. Der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstehen die in Art. 11 lit. a–f FPV aufgezählten Bauten und Anlagen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FPV werden das feuerpolizeiliche und das baupolizeiliche Bewilligungsverfahren zusammengelegt, soweit für beide Verfahren Gemeindeinstanzen zuständig sind. In Art. 5 ABzFPV werden sodann die Zuständigkeiten der Gemeinde einerseits und des kantonalen Feuerpolizeiamtes andererseits festgelegt.