2 (Beteiligungspflicht an den Wegunterhaltskosten) nur im Ansatz geregelten Nebenpflichten der begünstigten Rekursgegnerin 2 gegenüber der wegen des künftigen Strassenmitbenutzungsrechts so zusätzlich belasteten Rekurrentin entlang der Westgrenze auf Parz. 3934. Eine solche Konkretisierung ist im Interesse der beschwerten Eigentümer und zur Vermeidung unverhältnismässiger Eingriffe ins Privateigentum der davon Betroffenen unverzichtbar. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits mehrfach verlangt, dass die Baubehörden – falls sie die Anordnung eines öffentlich- 111 10/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002