Die in Ziff. 3 (anteilsmässige Beteiligung an den Erstellungskosten der mitbenutzten Privatstrasse auf einer Fläche von 163 m2) enthaltene Vorgabe ist dafür zu ungenau ausgefallen und bedarf darum noch einer entsprechenden Präzisierung durch die Gemeinde. Dasselbe gilt bezüglich der in Ziff. 2 (Beteiligungspflicht an den Wegunterhaltskosten) nur im Ansatz geregelten Nebenpflichten der begünstigten Rekursgegnerin 2 gegenüber der wegen des künftigen Strassenmitbenutzungsrechts so zusätzlich belasteten Rekurrentin entlang der Westgrenze auf Parz.