Nach dem klaren Wortlaut in Art. 108 Abs. 2 BG, letzter Satz, ist es die Aufgabe und Pflicht der Gemeinde, im Streitfalle die Höhe der Entschädigungssumme festzulegen. Wie dem angefochtenen Entscheid unschwer entnommen werden kann, unterliess es die Gemeinde im Einzelfall aber gerade, die wohl irgendwo zwischen Fr. 40 000.– (Rekurrentin) und Fr. 9580.– (Rekursgegnerin 2) anzusiedelnde Abgeltungssumme ziffernmässig festzusetzen. Dieses Versäumnis muss sie folglich – nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen – noch nachholen. Die in Ziff. 3 (anteilsmässige Beteiligung an den Erstellungskosten der mitbenutzten Privatstrasse