Damit bleibt hier einzig noch die Entschädigungsfrage zu klären. d) Wie das Bundesgericht schon in BGE 121 I 65 E. 5b/aa S. 71 festhielt, gilt bei der zwangsweisen Auferlegung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen durch das Gemeinwesen – gleich wie bei der Einräumung eines privaten Notwegrechts – der Grundsatz der vollen und umfassenden Entschädigungspflicht (bestätigt in BGU vom 23.1. 2001 [Proz.-Nr. 5P. 485/2000] E. 1b). Nach dem klaren Wortlaut in Art. 108 Abs. 2 BG, letzter Satz, ist es die Aufgabe und Pflicht der Gemeinde, im Streitfalle die Höhe der Entschädigungssumme festzulegen.