An der Recht- und Gesetzmässigkeit der kritisierten Baupolizeivorschrift gibt es damit nichts zu rütteln, zumal sie vom Sinn und Zweck der mit Art. 32 ff. KRG verfolgten Raumplanungsziele ohne weiteres noch gedeckt wird. c) Zur Verhältnismässigkeit der angewandten Methode nach Art. 108 BG sei nur noch festgehalten, dass jede andere Lösungsvariante – namentlich die der Durchführung eines eigenen Quartierplanverfahrens – unter den gegebenen Umständen für alle Betroffenen bedeutend schlechter gewesen wäre. Abgesehen da- 110 10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002