Das Land für die Erschliessungsanlage ist indes vorzugsweise mit planerischen und baupolizeilichen Mitteln sicherzustellen, womit einer allfälligen Wegnot auch in erster Linie mit den aus dem öffentlichen Recht stammenden Instrumenten – und nicht etwa mit dem Bundesprivatrecht nach Art. 694 ff. ZGB – zu begegnen ist (Pra 84 [1995] Nr. 170 E. 2c S. 543; BGE 120 II 185 E. 2c S. 187 f., 117 II 35 E. 4b S. 39 f., vgl. auch BGE 110 II 17). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rekursgegnerin 1 damit für die Regelung des Erschliessungsproblems im Zusammenhang mit der bisher unbestritten «gefangenen» Bauparz. 1049 im Nordosten der bereits überbauten Parz.