43 LSV) erlassenen Vorgaben gehandelt. Die Verpflichtung zur Umsetzung der strittigen Verkehrsanordnung erging damit auf der Grundlage einer genügenden gesetzlichen Regelung (vgl. zum Inhalt und zur Funktion von Massnahmeplänen nach Art. 44a USG noch im Besonderen: Praxis 2/2002 Nr. 20).