Als Kompensationsmassnahme für die Erstellung der 98 zusätzlichen öffentlichen Gemeindeparkplätze hat die Gemeinde (Baubewilligungsbehörde) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass im Gegenzug bestehende Aussenparkplätze – darunter die im UVB speziell erwähnten 60 Parkplätze entlang der Promenade und auf dem Postplatz – mit hoher Verkehrserzeugung aufgehoben werden (vgl. UVB, Auflagen, lit. c, S. 23). Bei der strittigen Verkehrsanordnung (Aufhebung der 22 PP auf dem Postplatz) hat es sich damit noch um den Vollzug der seit langem vom AfU gestützt auf die einschlägigen Umweltschutzvorschriften (speziell Art. 9, 11, 12 USG, Art. 31 LRV und Art. 43 LSV) erlassenen Vorgaben gehandelt.