selben Konditionen wie bisher offen. Unbestritten ist ferner, dass der Verkehrsfluss durch die angefochtene Verkehrsmassnahme gesteigert werden kann, da so sämtlicher Manövrier- und Suchverkehr rund um das steile Hanggelände beim Post-/Rathausplatz wegfiele und stattdessen die bedeutend vernünftigere Verkehrslösung beim nahen Geschäftshaus S./G. (Einfahrt von oben via Bahnhofstrasse; Ausfahrt unten via Talstrasse) endlich voll zum Tragen käme. Daran vermag auch die Mehrdistanz von maximal 180 m für die Ladenbesucher der Rekurrentin nichts zu ändern, zumal die strittige Verkehrsanordnung der Gemeinde insgesamt weder als kundenfeindlich noch für die Betroffenen völlig unzumutbar be-