Verfehlt ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe mit der Aufhebung jener Parkplätze rein wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, weil die Ersatzparkplätze in der Garagenhalle des Shopping-Centers S./G. teils im Eigentum der Gemeinde stünden und daher vor allem sie aus der Bezahlung der dort zentral aufgestellten Parkuhren einen Sondernutzen ziehe. Dass diese Überlegung für das Vorgehen der Gemeinde nicht entscheidend war, belegt allein schon die Tatsache, dass die Gebühreneinnahmen aus den (öffentlichen) Parkuhren auf dem Post-/Rathausplatz bisher ebenso ihr zugute kamen und sie damit keine besondere Veranlassung hatte, auf diese Einkünfte unnötig zu verzichten.