127 oder sonst eben im unweit entfernt positionierten Einkaufszenter S./G. parkieren wird, was im Resultat in Anbetracht der dort angesiedelten Konkurrentin tatsächlich zu gewissen Umsatzeinbussen führen könnte. Jene für die Rekurrentin zweifellos sehr ungünstige und ärgerliche Begleiterscheinung aus der Aufhebung der Parkplätze beinhaltet aber sicherlich noch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Durch die Aufhebung jenes Kontingentes an Parkplätzen wird die Rekurrentin nämlich weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht noch an der Ausübung ihrer bisherigen Geschäftstätigkeiten im R.-Cen- ter gehindert.