Es kann sich damit hier einzig noch die Frage stellen, ob die Verlagerung der 22 offenen Parkplätze ins benachbarte Geschäftshaus S./G. mit 198 neuen Parkplätzen wirklich schon als völlig unzumutbar oder gar wirtschaftlich ruinös bezeichnet werden kann. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts eindeutig nicht zu, kann ein x-fach höheres Ersatzangebot an öffentlichen Parkfeldern in einer Entfernung von rund 150 m zum alten Parkplatzstandort doch objektiv sicherlich nicht als willkürlich qualifiziert werden.