Dasselbe gilt, wenn es um die Aufhebung bisherigen Gemeingebrauchs geht. Auch hier stellt sich die Frage, ob der Fortbestand des Gemeingebrauchs zwingend die Voraussetzung für die Ausübung des bisherigen Gewerbes bildet. Trifft dies nicht zu, gilt regelmässig, dass kein Anspruch auf unbeschränkte Aufrechterhaltung des (bisher) zugelassenen Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache besteht. Das Ergebnis der dazu unerlässlichen Güterabwägung – zwischen dem öffentlichen Interesse am ungestörten Verkehrsfluss bzw. einer möglichst geringfügigen Lärmbelastung für die Allgemeinheit und dem Privatinteresse der einzelnen Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der 22 (öffentlichen)