Es wird deshalb zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch unterschieden. Letzterer liegt vor, wenn die Benützung einer öffentlichen Sache entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist (BGE 122 I 279 E. 2e/cc S. 286; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1867 ff., S. 471 ff.). Unbestritten ist, dass Gewerbetreibende, die öffentlichen Grund (direkt oder indirekt) für die Aus- 103 10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002