re Interessensvertreter der Fall sein dürfte. Den Gemeinden ist es demnach überlassen, über das Strassengebiet und seine Benutzung in eigener Kompetenz (Polizei-)Vorschriften zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu (vgl. BGE 126 I 133 E. 2 S. 136, 119 Ia 445 E. 3c S. 451; BGE vom 14. Oktober 1994 (= ZBl 1996 [1995] S. 508 ff.), besprochen in Recht 1996 Heft 5, E. 3c S. 224). c) Strassen sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, d.h. sie stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen; diese Benützung kann mehr oder weniger intensiv sein. Es wird deshalb zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch unterschieden.