661/ 2000], E. 5b sowie BGU vom 13. Januar 2000 [1P. 727/1999], E. 4, mit weiteren Hinweisen). Festzuhalten gilt es ferner, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Kantonen oder Gemeinden bei der Umsetzung der in Art. 3 Abs. 4 SVG gesetzlich verankerten Beschränkungsmöglichkeiten des auf ihrem Hoheitsgebiet zirkulierenden oder ruhenden Strassenverkehrs grundsätzlich ein relativ weites Ermessen einräumt, da sie von der Prämisse ausgeht, dass die lokalen Behörden die jeweils herrschende Verkehrslage vor Ort erheblich besser und zuverlässiger einschätzen könnten, als dies durch die direkt davon betroffenen Verkehrsteilnehmer oder ande-