27 BV sind besonders dann zulässig, wenn sie sich auf polizeiliche, sozialpolitische oder umweltschutzrechtliche Beweggründe zu stützen vermögen. Sowohl Eingriffe in die Eigentumsgarantie als auch in die Wirtschaftsfreiheit bedürfen zudem stets einer gesetzlichen Grundlage und müssen die Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit wahren (BGE 128 I 3 E. 3a S. 9 f.; Praxis 4/2002 Nr. 50; Urteil Bundesgericht vom 13. März 2001 [1P. 661/ 2000], E. 5b sowie BGU vom 13. Januar 2000 [1P. 727/1999], E. 4, mit weiteren Hinweisen).