den Gemeinden kommt dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu (E.3a, b). — Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unbeschränkte Aufrechterhaltung eines bisher zugelassenen (gesteigerten) Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache für Privatpersonen oder Gewerbetreibende (E.3c). — Eine umfassende Güterabwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen ist dazu unerlässlich (E.3d). — Die Prinzipien des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismässigkeit sind stets mitzuberücksichtigen (E.3e, f).