28 Aufhebung von öffentlichen Parkplätzen. — Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sind dann zulässig, wenn sie sich auf polizeiliche, sozialpolitische oder umweltschutzrechtliche Beweggründe zu stützen vermögen; den Gemeinden kommt dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu (E.3a, b).