für ewig so erhalten bliebe. Umgekehrt kann angesichts der engen Platzverhältnisse auf und um den Postplatz ohne Not gesagt werden, dass die Aufhebung jener offenen Parkplätze eine zweckmässige Massnahme darstellt, um gegen das dort besonders im Winter häufig anzutreffende Verkehrschaos wirksam vorgehen zu können. Im Lichte dieser Betrachtungen ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die strittige Verkehrsanordnung damit in ihren konkreten Auswirkungen verhältnismässig und sachlich vertretbar war. U 01 102 Urteil vom 24. Mai 2002 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig.