USG noch im Besonderen: Praxis 2/2002 Nr. 20). Die Wahrung des Legalitätsprinzips kann umso mehr bejaht werden, als jene Verkehrsanordnung für die Rekurrentin auch nicht überraschend kam, liess die Gemeinde doch bereits in der Abstimmungsbotschaft vom 12. Juni 1994 zum Projekt S./G. keinerlei Zweifel offen, dass bei Annahme dieser Vorlage mehrere oberirdische Parkplätze durch die neu erstellte Autoeinstellhalle ersetzt würden (vgl. Botschaft, Ziff. 10, S. 15–17). Diesem Leistungsauftrag musste sie jetzt nachkommen, womit die Aufhebung der strittigen Parkplätze auf dem Post-/Rathausplatz auch insofern absolut korrekt und rechtmässig war.