zeichnet werden kann. In gegenseitiger Abwägung und Würdigung der vorgenannten Interessen ist das Gericht daher zum Schluss gelangt, dass die Interessen der öffentlichen Hand an der Aufhebung der strittigen Parkplätze wesentlich höher wiegen als die rein kommerziellen Privatinteressen der Rekurrentin. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder anderer Freiheits- und Grundrechte kann damit unter dem Aspekt der öffentlichen Interessenz eindeutig verneint werden. e) Zu prüfen bleibt, ob sich die strittige Verkehrsmassnahme auch auf eine genügende Rechtsgrundlage abzustützen vermag, um die von der Rekurrentin befürchteten Eingriffe in ihre Wirtschafts-