Unterhaltskosten sparen, was im Nachhinein nun sicherlich nicht der öffentlichen Hand zum Vorwurf gemacht werden kann. Aus dem Wegfall ihrer wirtschaftlich bevorzugten Sonderstellung kann die Rekurrentin daher nichts für ihren Standpunkt ableiten. Verfehlt ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe mit der Aufhebung jener Parkplätze rein wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, weil die Ersatzparkplätze in der Garagenhalle des Shopping-Centers S./G. teils im Eigentum der Gemeinde stünden und daher vor allem sie aus der Bezahlung der dort zentral aufgestellten Parkuhren einen Sondernutzen ziehe.