Für die Fortführung ihres Ladenbetriebs ist die Rekurrentin weder auf die Beibehaltung der 22 öffentlichen PP vor ihrem Geschäft noch auf die Zurverfügungstellung der neu geschaffenen Ersatzparkplätze im Einkaufszenter S./G. zwingend angewiesen. Insoweit die Rekurrentin im Zuge der Begehung noch explizit darauf hinwies, dass sie nach heute gültigem Baugesetz bei der Grösse ihrer Verkaufsfläche (2576 m2) rund 300 Pflichtparkplätze erstellen müsste, verkennt sie offenbar, dass gerade sie es war, die bisher besonders vom alten Baugesetz profitierte, indem ihre Geschäftskunden nebst den gebührenpflichtigen 60 Privatparkplät-