Durch die Aufhebung jenes Kontingentes an Parkplätzen wird die Rekurrentin nämlich weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht noch an der Ausübung ihrer bisherigen Geschäftstätigkeiten im R.-Cen- ter gehindert. Für die Fortführung ihres Ladenbetriebs ist die Rekurrentin weder auf die Beibehaltung der 22 öffentlichen PP vor ihrem Geschäft noch auf die Zurverfügungstellung der neu geschaffenen Ersatzparkplätze im Einkaufszenter S./G. zwingend angewiesen.