übung einer Erwerbstätigkeit verwenden, sich auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV berufen können. Mithin besteht also auch für rein kommerzielle Zwecke ein sog. bedingter Anspruch auf Gewährung gesteigerten Gemeingebrauchs am öffentlichen Boden. Dieser Anspruch muss aber dort eine Schranke finden, wo die Privatausübung der existenziellen Erwerbstätigkeit überhaupt nur dank der Benutzung des öffentlichen Bodens möglich ist. Andernfalls besteht kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf eine uneingeschränkte Nutzung öffentlicher Plätze oder dergleichen. Dasselbe gilt, wenn es um die Aufhebung bisherigen Gemeingebrauchs geht.