freiheit (Art. 27 BV) oder die artverwandten Diskriminierungsverbote (Art. 8, 9, 36 BV) als erfüllt angesehen werden können. Dies trifft bezüglich der strittigen Einzelmassnahme (Aufhebung von 22 öffentlichen Parkplätzen) in jeder Hinsicht zu. b) Ins Privateigentum des Einzelnen kann grundsätzlich aufgrund jedes öffentlichen Interesses eingegriffen werden, sofern das damit anvisierte Ziel nicht verfassungswidrig ist. Beschränkungen der sog. Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV sind besonders dann zulässig, wenn sie sich auf polizeiliche, sozialpolitische oder umweltschutzrechtliche Beweggründe zu stützen vermögen.