{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-28_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_28_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44c1df6e4823e9df050ccd26790a0555512059358220af509d019fe4d06b2fe11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44c1df6e4823e9df050ccd26790a0555512059358220af509d019fe4d06b2fe11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_28", "Checksum": "129e157061fe8cde32a03ca7efb9422f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:29", "Checksum": "251981a7d7919070ece08373c74d92c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 28\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nUnterhaltskosten sparen, was im Nachhinein nun sicherlich nicht\nder öffentlichen Hand zum Vorwurf gemacht werden kann. Aus dem\nWegfall ihrer wirtschaftlich bevorzugten Sonderstellung kann die\nRekurrentin daher nichts für ihren Standpunkt ableiten. Verfehlt ist\nauch der Einwand, die Vorinstanz habe mit der Aufhebung jener\nParkplätze rein wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, weil die Ersatzparkplätze in der Garagenhalle des Shopping-Centers S./G. teils im\nEigentum der Gemeinde stünden und daher vor allem sie aus der\nBezahlung der dort zentral aufgestellten Parkuhren einen Sondernutzen ziehe. Dass diese Überlegung für das Vorgehen der Gemeinde nicht entscheidend war, belegt allein schon die Tatsache,\ndass die Gebühreneinnahmen aus den (öffentlichen) Parkuhren auf\ndem Post-/Rathausplatz bisher ebenso ihr zugute kamen und sie\ndamit keine besondere Veranlassung hatte, auf diese Einkünfte\nunnötig zu verzichten. Hinzu kommt, dass das bereits bestehende\nErsatzangebot von 198 PP in nächster Umgebung des Postplatzes\nkeineswegs als zahlenmässig ungenügend oder ungerecht bezeichnet werden kann, steht die Benutzung jener mehrstöckigen\nAutoeinstellhalle doch allen Geschäftskunden der umliegenden\nHandels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verkaufsbetriebe zu denselben Konditionen wie bisher offen. Unbestritten ist ferner, dass\nder Verkehrsfluss durch die angefochtene Verkehrsmassnahme gesteigert werden kann, da so sämtlicher Manövrier- und Suchverkehr rund um das steile Hanggelände beim Post-/Rathausplatz\nwegfiele und stattdessen die bedeutend vernünftigere Verkehrslösung beim nahen Geschäftshaus S./G. (Einfahrt von oben via Bahnhofstrasse; Ausfahrt unten via Talstrasse) endlich voll zum Tragen\nkäme. Daran vermag auch die Mehrdistanz von maximal 180 m für\ndie Ladenbesucher der Rekurrentin nichts zu ändern, zumal die\nstrittige Verkehrsanordnung der Gemeinde insgesamt weder als\nkundenfeindlich noch für die Betroffenen völlig unzumutbar bezeichnet werden kann. In gegenseitiger Abwägung und Würdigung\nder vorgenannten Interessen ist das Gericht daher zum Schluss gelangt, dass die Interessen der öffentlichen Hand an der Aufhebung\nder strittigen Parkplätze wesentlich höher wiegen als die rein kommerziellen Privatinteressen der Rekurrentin. Eine Verletzung der\nWirtschaftsfreiheit oder anderer Freiheits- und Grundrechte kann\ndamit unter dem Aspekt der öffentlichen Interessenz eindeutig verneint werden.\ne) Zu prüfen bleibt, ob sich die strittige Verkehrsmassnahme\nauch auf eine genügende Rechtsgrundlage abzustützen vermag, um\ndie von der Rekurrentin befürchteten Eingriffe in ihre Wirtschafts-\n\n106\n10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nfreiheit (Umsatzeinbussen) sowie die von ihr darüber hinaus geklagten Wettbewerbsdiskrimierungen zu rechtfertigen. Eine solche\nBasis ist im UVB des AfU vom 11. Oktober 1995 zu erblicken, worin\nunter Hinweis auf die umweltschutzrechtlichen Aspekte als Bauauflage zur Projektverwirklichung S./G. an die Gemeinde bereits damals folgende (verbindliche) Anweisung erging: Als Kompensationsmassnahme für die Erstellung der 98 zusätzlichen öffentlichen\nGemeindeparkplätze hat die Gemeinde (Baubewilligungsbehörde)\nauf geeignete Weise sicherzustellen, dass im Gegenzug bestehende\nAussenparkplätze – darunter die im UVB speziell erwähnten 60\nParkplätze entlang der Promenade und auf dem Postplatz – mit hoher Verkehrserzeugung aufgehoben werden (vgl. UVB, Auflagen, lit.\nc, S. 23). Bei der strittigen Verkehrsanordnung (Aufhebung der 22\nPP auf dem Postplatz) hat es sich damit noch um den Vollzug der seit\nlangem vom AfU gestützt auf die einschlägigen Umweltschutzvorschriften (speziell Art. 9, 11, 12 USG, Art. 31 LRV und Art. 43 LSV) erlassenen Vorgaben gehandelt. Die Verpflichtung zur Umsetzung der\nstrittigen Verkehrsanordnung erging damit auf der Grundlage einer\ngenügenden gesetzlichen Regelung (vgl. zum Inhalt und zur Funktion von Massnahmeplänen nach Art. 44a USG noch im Besonderen: Praxis 2/2002 Nr. 20). Die Wahrung des Legalitätsprinzips kann\numso mehr bejaht werden, als jene Verkehrsanordnung für die Rekurrentin auch nicht überraschend kam, liess die Gemeinde doch\nbereits in der Abstimmungsbotschaft vom 12. Juni 1994 zum Projekt\nS./G. keinerlei Zweifel offen, dass bei Annahme dieser Vorlage mehrere oberirdische Parkplätze durch die neu erstellte Autoeinstellhalle\nersetzt würden (vgl. Botschaft, Ziff. 10, S. 15–17). Diesem Leistungsauftrag musste sie jetzt nachkommen, womit die Aufhebung der\nstrittigen Parkplätze auf dem Post-/Rathausplatz auch insofern absolut korrekt und rechtmässig war.\nf) Zur Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit der ergriffenen Verkehrsmassnahme sei hier nochmals hervorgehoben,\ndass anstelle der zur Aufhebung vorgesehenen Parkplätze eine\nVielzahl neuer Parkplätze in nächster Umgebung geschaffen\nwurde, womit den verständlichen Befürchtungen der Rekurrentin\n(Umsatzeinbussen infolge Abwanderung zur besser lokalisierten\nKonkurrenz) genügend Rechnung getragen wurde. Von einer systematischen Ungleichbehandlung oder gar absichtlichen Diskriminierung einzelner Geschäftsleute kann keine Rede sein, zumal für\ndie Eigentümer und Mieter der nahen Geschäftslokale im Einzugsgebiet des Post-/Rathausplatzes nie ein verbriefter Anspruch bestand, dass die Inanspruchnahme der 22 (öffentlichen) Parkplätze\n\n107\n10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}