{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-28_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_28_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44c1df6e4823e9df050ccd26790a0555512059358220af509d019fe4d06b2fe11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44c1df6e4823e9df050ccd26790a0555512059358220af509d019fe4d06b2fe11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_28", "Checksum": "129e157061fe8cde32a03ca7efb9422f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:29", "Checksum": "251981a7d7919070ece08373c74d92c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 28\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nübung einer Erwerbstätigkeit verwenden, sich auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV berufen können. Mithin besteht also\nauch für rein kommerzielle Zwecke ein sog. bedingter Anspruch\nauf Gewährung gesteigerten Gemeingebrauchs am öffentlichen\nBoden. Dieser Anspruch muss aber dort eine Schranke finden, wo\ndie Privatausübung der existenziellen Erwerbstätigkeit überhaupt\nnur dank der Benutzung des öffentlichen Bodens möglich ist. Andernfalls besteht kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf eine\nuneingeschränkte Nutzung öffentlicher Plätze oder dergleichen.\nDasselbe gilt, wenn es um die Aufhebung bisherigen Gemeingebrauchs geht. Auch hier stellt sich die Frage, ob der Fortbestand\ndes Gemeingebrauchs zwingend die Voraussetzung für die Ausübung des bisherigen Gewerbes bildet. Trifft dies nicht zu, gilt\nregelmässig, dass kein Anspruch auf unbeschränkte Aufrechterhaltung des (bisher) zugelassenen Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache besteht. Das Ergebnis der dazu unerlässlichen\nGüterabwägung – zwischen dem öffentlichen Interesse am ungestörten Verkehrsfluss bzw. einer möglichst geringfügigen Lärmbelastung für die Allgemeinheit und dem Privatinteresse der einzelnen Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der 22 (öffentlichen)\nParkplätze auf dem Post-/Rathausplatz – wird letztlich darüber entscheiden, ob der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit sowie der weiter als verletzt gerügten Freiheits- und Grundrechte durch die Verkehrsmassnahme in unzulässiger Art berührt bzw. beeinträchtigt\nwerden.\nd) Zur Güterabwägung sei zunächst festgehalten, dass die\nstrittige Verkehrsmassnahme keineswegs als isolierte Einzelmassnahme zur Koordination und Eindämmung des besonders in den\nWintermonaten häufig überlasteten Verkehrsnetzes in der Gemeinde bezeichnet werden kann. Wie sich anlässlich des Augenscheins\nvom 16. Mai 2002 mit aller Deutlichkeit zeigte, beruht das Verkehrskonzept der Vorinstanz auf gesamthaft drei eigenständigen\nParkhäusern, von denen das erste im Geschäftshaus S./G. mit neu\n198 unterirdischen Parkplätzen bereits erstellt wurde, und zwei weitere (das eine in der Dorfmitte und das andere eingangs Dorf) mit\nInvestitionskosten von zusammen Fr. 20 Mio. folgen sollten. Unbestrittermassen liegt diesem einheitlichen Parkierungskonzept die\nLeitidee zugrunde, die oberirdisch verstreut über das ganze Gemeindegebiet verteilten öffentlichen Parkplätze zukünftig durch unterirdische Parkierungszentren zu ersetzen. An jener Zielvorgabe\ngilt es grundsätzlich weder verkehrs- noch umweltschutzrechtlich\netwas auszusetzen, zumal so die Lebensqualität und Bewegungs-\n\n104\n10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nfreiheit entlang der im Winter stark frequentierten Promenade wie\nauch der übrigen publikumsträchtigen Verkehrsknotenpunkte – zu\ndenen auch der Post/ Rathausplatz zählt – doch für alle Menschen\ndieses Weltkurortes noch erheblich verbessert werden könnte. Soweit die wirtschaftlich tätige Rekurrentin dem konkret die daraus zu\nerwartenden Umsatzeinbussen für ihr Grosshandelsgeschäft im\nR.-Center entgegenhält, gilt es klar festzuhalten, dass die Aussenparkplätze auf dem Postplatz stets in der Verfügungsgewalt der Gemeinde standen und nie im Privateigentum der Rekurrentin waren.\nEs kann sich damit hier einzig noch die Frage stellen, ob die Verlagerung der 22 offenen Parkplätze ins benachbarte Geschäftshaus\nS./G. mit 198 neuen Parkplätzen wirklich schon als völlig unzumutbar oder gar wirtschaftlich ruinös bezeichnet werden kann. Dies trifft\nnach Ansicht des Gerichts eindeutig nicht zu, kann ein x-fach höheres Ersatzangebot an öffentlichen Parkfeldern in einer Entfernung\nvon rund 150 m zum alten Parkplatzstandort doch objektiv sicherlich nicht als willkürlich qualifiziert werden. Es mag zwar zutreffen,\ndass ein Teil der bisher motorisierten Kundschaft der Rekurrentin\nzeitweilig anstatt – wie bisher möglichst bequem auf dem Postplatz\n– neu entweder im eigenen Privatparkhaus auf Parz. 127 oder sonst\neben im unweit entfernt positionierten Einkaufszenter S./G. parkieren wird, was im Resultat in Anbetracht der dort angesiedelten Konkurrentin tatsächlich zu gewissen Umsatzeinbussen führen könnte.\nJene für die Rekurrentin zweifellos sehr ungünstige und ärgerliche\nBegleiterscheinung aus der Aufhebung der Parkplätze beinhaltet\naber sicherlich noch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Durch\ndie Aufhebung jenes Kontingentes an Parkplätzen wird die Rekurrentin nämlich weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht noch\nan der Ausübung ihrer bisherigen Geschäftstätigkeiten im R.-Cen-\nter gehindert. Für die Fortführung ihres Ladenbetriebs ist die Rekurrentin weder auf die Beibehaltung der 22 öffentlichen PP vor\nihrem Geschäft noch auf die Zurverfügungstellung der neu geschaffenen Ersatzparkplätze im Einkaufszenter S./G. zwingend angewiesen. Insoweit die Rekurrentin im Zuge der Begehung noch explizit darauf hinwies, dass sie nach heute gültigem Baugesetz bei\nder Grösse ihrer Verkaufsfläche (2576 m2) rund 300 Pflichtparkplätze erstellen müsste, verkennt sie offenbar, dass gerade sie es war,\ndie bisher besonders vom alten Baugesetz profitierte, indem ihre\nGeschäftskunden nebst den gebührenpflichtigen 60 Privatparkplätzen im R.-Center bis heute einfach auf die (öffentlichen) Aussenparkplätze auf dem Postplatz ausweichen konnten. Damit konnte\nsich die Rekurrentin in den letzten 30 Jahren beträchtliche Bau- und\n\n105\n10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}