Dimensionierung einer bestimmten Quartierstrasse. — Die Rechtskraftwirkung von früheren Entscheiden kann nicht auf die späteren Verfahren der Ortsplanungsrevision ausgedehnt werden, weil sowohl Gemeinde als auch Regierung ihre Massnahmen unter Berücksichtigung der sich im Laufe der Zeit verändernden Planungsbedürfnisse erlassen müssen(E.2). — Die Erschliessungsbedürfnisse einer bestimmten Quartierstrasse sind nach den Vorgaben der geltenden Erschliessungspläne festzulegen und haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (E.3, 4).