6. a) Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten rechtfertigen sich angesichts der von der Gemeinde ins Auge gefassten Erhöhung der periodischen Benützungsgebühren, des Umstandes, dass die den Gemeinden mit Art. 44 KGSchG gewährte Übergangsfrist von 5 Jahren zwischenzeitlich abgelaufen ist, der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage und der damit einhergehenden Änderung in der Rechtsprechung noch einige klärende Bemerkungen. b) Gestützt auf Art. 76 BV konkretisieren die Art. 3a und 60a GSchG das Verursacherprinzip (Verschmutzer – Zahlungspflichtiger im Bereich des Gewässerschutzes: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür», vgl. Art.