Insbesondere die Voraussehbarkeit der Gesetzesänderung spielt eine Rolle. – Sie muss durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Fiskalische Gründe genügen grundsätzlich nicht, es sei denn, die öffentlichen Finanzen seien in Gefahr (BGE 119 la 258, 102 la 73), so etwa bei dringender Notwendigkeit der Sanierung der Staatsfinanzen. Dagegen kann das Gebot rechtsgleicher Behandlung eine Rückwirkung rechtfertigen. – Die Rückwirkung darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken (BGE 113 la 425, 102 la 72). – Sie darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.