Dies gilt regelmässig für Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts abschliessend verwirklicht haben. Bezüglich der Beurteilung nicht abgeschlossener Sachverhalte ist die Praxis dagegen uneinheitlich. Wenn das neue Recht, gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind, lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten angewandt wird, wird die darin liegende – so genannte unechte – Rückwirkung grundsätzlich als zulässig erachtet (Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 N. 51, S. 386 f.; Imboden/Rhinow, a.a.O, Nr. 16 B lll;