den Neubaukosten für die ARA S. R. (Fr. 880 000.–) und die ARA S. E. (Fr. 565 000.–) auch noch aufgelaufene Schulden aus früheren, nicht amortisierten Investitionen in der Gemeinderechnung (insgesamt Fr. 1540 000.–) finanziert werden müssten. 3. Als die Rekurrenten erstmals zur Entrichtung einer einmaligen Anschlussgebühr verpflichtet wurden, galt noch das im Jahre 1971 erlassene und mit zwei Gemeindeversammlungsbeschlüssen in den Jahren 1978 und 1982 ergänzte Gebührenreglement.