26 GSchG. Einmalige Anschlussgebühr zwecks Schuldentilgung. Prinzip der Nichtrückwirkung. Bemessung der periodischen Benützungsgebühren. Verursacherprinzip. — Gesetzliche Grundlage für einmalige Anschlussgebühr (E.2). — Die Erhebung von besonderen einmaligen Anschlussgebühren, welche derTilgung von aufgelaufenen Schulden aus früheren nicht amortisierten Investitionen in der Gemeinderechnung dienen, scheitert am Prinzip der Nichtrückwirkung (E.3, 4). — Bei der Bemessung der periodisch erhobenen Benützungsgebühren müssen zwingend Bezugsgrössen