{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-26_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc5dc1ccc05c82e4ce3b7ae4eb4998a3bd4a8a600724306592fd85621b1649caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cc5dc1ccc05c82e4ce3b7ae4eb4998a3bd4a8a600724306592fd85621b1649caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_26", "Checksum": "f602acd4480e78fb120112d548c4c910"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:42", "Checksum": "1b5495f43ad9aa2a442d0681e642c0d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 26\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nrückwirkende Abgabenerhebung nun aber nicht zu rechtfertigen, da\nsich aus dieser Überlegung noch keine relevante dringende Gefahr\nder öffentlichen Finanzen ableiten lässt.\nbb) Ferner fehlt es im konkreten Fall auch an der Voraussetzung der zeitlichen Mässigkeit, weil die meisten der rekurrentischen Gebäude unbestrittenermassen bereits in den 70er bzw. den\n80er Jahren an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden\nsind. Unbestritten ist, dass die anfangs der 80er Jahre gemeinsam\nmit den Nachbargemeinden erstellte ARA seit Jahren fertig gestellt\nund abgerechnet ist, und dass dafür von den Eigentümern überbauter Grundstücke (u.a. von den heutigen Rekurrenten) gestützt\nauf das Reglement 1971 (mit seinen Ergänzungen) einmalige An-\nschluss- und oder Mehrwertbeiträge erhoben und bezahlt worden\nsind. Lediglich bei einem Gebäude eines der Rekurrenten 1 wurde\ndie Gebühr erst im Jahre 1996, mithin 5 Jahre vor Erhebung der\nnunmehr zur Beurteilung stehenden Gebühr, erhoben. Bei allen\nübrigen liegt die Erhebung 10, 20 oder mehr Jahre zurück. In allen\nFällen kann daher – wie die Rekurrenten zu Recht geltend gemacht\nhaben – nicht mehr von einer zeitlich mässigen Rückwirkung gesprochen werden.\ncc) Auch aus Art. 21 KGSchG kann nichts zugunsten des\ngemeindlichen Rechtsstandpunktes abgeleitet werden. Dieser\nsieht keine Rückwirkung vor und ist damit für dieTilgung der in der\nVergangenheit aufgelaufenen Schulden mittels Beiträgen gestützt\nauf das GSchG nicht einschlägig.\nc) Bereits aus dieser Sicht erhellt ohne weiteres, dass die\n(kumulativ verlangten) Voraussetzungen für eine zulässige echte\nRückwirkung im konkreten Fall nicht gegeben sind. Damit besteht\naber für das Gericht kein Anlass, im konkreten Fall vom Prinzip der\nNichtrückwirkung abzuweichen. Der Umstand, dass den weiteren\nvon den Rechnungsverfügungen betroffenen (rund 340) Grundeigentümern die Beiträge unangefochten nach dem geänderten Gebührenreglement 1998 und dem Nachtrag 2001 auferlegt werden\nkonnten, gebietet es – entgegen den sinngemäss vorgebrachten\nAusführungen der Rekursgegnerin – jedenfalls auch nicht, dies im\nSinne einer Gleichbehandlung im Unrecht auch gegenüber den Rekurrenten 1–3 zu tun, welche gegen die Rechnungsverfügungen\nEinsprache erhoben und die sie treffenden abschlägigen Entscheide\nangefochten haben. Die beanstandeten Beitragsverfügungen sind\ndaher, soweit damit auch gerade noch aufgelaufene Schulden aus\nfrüheren, nicht amortisierten Investitionen aus der Gemeinderechnung (Zeitraum: 1980–2000) finanziert werden sollen, aufzuheben.\n\n95\n9/26 Gebühren und Abgaben PVG 2002\n\n6. a) Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten rechtfertigen sich angesichts der von der Gemeinde ins Auge gefassten Erhöhung der periodischen Benützungsgebühren, des Umstandes,\ndass die den Gemeinden mit Art. 44 KGSchG gewährte Übergangsfrist von 5 Jahren zwischenzeitlich abgelaufen ist, der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage und der damit einhergehenden Änderung in der Rechtsprechung noch einige klärende\nBemerkungen.\nb) Gestützt auf Art. 76 BV konkretisieren die Art. 3a und 60a\nGSchG das Verursacherprinzip (Verschmutzer – Zahlungspflichtiger\nim Bereich des Gewässerschutzes: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür», vgl. Art. 3a GSchG).\nNach Art. 60a Abs. 1 GSchG haben die Kantone dafür zu sorgen,\ndass die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit\nGebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden\nwerden. Dabei sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten\nAbwassers, die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen\nAbschreibungen, die Zinsen und der geplante Investitionsbedarf\nfür Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen zu\nberücksichtigen (lit. a–d). Der Bund hat darauf verzichtet, selbst die\nerforderlichen Gebühren für die Abwasseranlagen festzulegen; er\nübertrug dies den Kantonen innerhalb der von ihm erlassenen Rahmenbedingungen. Der Kanton Graubünden wiederum hat diese\nAufgabe an die Gemeinden delegiert (vgl. Art. 21 und 22 KGSchG).\nDie Gemeinden verfügen nun zwar über einen grossen Spielraum\nin der Ausgestaltung verursachergerechter Gebühren, doch müssen sie eine Aufteilung in Grundgebühren und Gebühren, welche\nsich nach der Menge des erzeugten Abwassers richten, vorsehen.\nAuf diese Schranken weisen die vom Gesetzgeber mit dem Verursacherprinzip angestrebten Ziele hin: «Neben einer gesicherten Finanzierung hat die Überwälzung der Kosten auf den Verursacher\nauch eine ökologische Wirkung, motiviert sie ihn doch dazu, die\nBelastung der Gewässer zu reduzieren und trägt somit zur Entlastung von Behandlungsanlagen und der Umwelt bei (…) und zu einer verbesserten Effizienz von Umweltschutzmassnahmen» (BBl\n1996 lV S. 1222). Dieses doppelte, finanzielle und ökologische Ziel\ndes Gewässerschutzes erfordert, dass die periodische Benützungsgebühr inskünftig Bezugsgrössen berücksichtigt, die einen\ntatsächlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Benutzung\nder betreffenden Anlage haben. Auch wenn Art. 3a und 60a GSchG\n\n96\n9/26 Gebühren und Abgaben PVG 2002\n\n"}