«Neben einer gesicherten Finanzierung hat die Überwälzung der Kosten auf den Verursacher auch eine ökologische Wirkung, motiviert sie ihn doch dazu, die Belastung der Gewässer zu reduzieren und trägt somit zur Entlastung von Behandlungsanlagen und der Umwelt bei (…) und zu einer verbesserten Effizienz von Umweltschutzmassnahmen» (BBl 1996 lV S. 1222). Dieses doppelte, finanzielle und ökologische Ziel des Gewässerschutzes erfordert, dass die periodische Benützungsgebühr inskünftig Bezugsgrössen berücksichtigt, die einen tatsächlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Benutzung der betreffenden Anlage haben. Auch wenn Art. 3a und 60a GSchG