– Sie darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen. So ist z.B. eine rückwirkende Enteignung unzulässig (vgl. zum Ganzen: Häfelin / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 329 ff.; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 16 B l, S. 104 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B la–f, S. 47 ff. mit Hinweisen). – Schliesslich darf vom Prinzip der Nichtrückwirkung nur ausnahmsweise abgewichen werden. b) Wie die Rekurrenten zu Recht erkannt haben, sind im konkreten Fall verschiedene der oben dargelegten Voraussetzungen, unter welchen eine echte Rückwirkung zulässig wäre, nicht erfüllt.