Eigentümern die nunmehr angefochtene besondere einmalige Anschlussgebühr zu erheben. Seitens der Rekurrenten wird nun nicht in Abrede gestellt, dass die Gemeinde aufgrund der oben erwähnten bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften berechtigt ist, auch bei ihnen für die der Gemeinde anfallenden Neubaukosten der ARA S. R. und der ARA S. E. Anschlussbeiträge zu verlangen (so bereits BGE 97 l 340, 102 la 72, 103 la 30; BVR 1984 S. 43 mit Hinweisen; BVR 1998 S. 459 ff.). Insofern erweisen sich die angefochtenen Rechnungsverfügungen denn auch als rechtens.