Während das Reglement 1971 eine einmalige Anschlussgebühr (vgl. Art. 71) von 1% vorsah, wurde – nach Abschluss der Bauarbeiten der anfangs der 80er Jahre zusammen mit den Nachbargemeinden erstellten Kläranlage – für alle bereits bestehenden Gebäude zusätzlich eine weitere einmalige Abgabe von 2,5 0⁄00 erhoben. Diese gesetzlichen Grundlagen wurden mit dem am 30. Dezember 1998 verabschiedeten Gebührenreglement aufgehoben und durch letzteres ersetzt. In Ergänzung desselben wurde am 19. November 2001 die Anschlussgebühr von 1% auf 2% erhöht und gleichzeitig auch beschlossen, von allen bereits angeschlossenen 92 9/26 Gebühren und Abgaben PVG 2002