Als die Rekurrenten erstmals zur Entrichtung einer einmaligen Anschlussgebühr verpflichtet wurden, galt noch das im Jahre 1971 erlassene und mit zwei Gemeindeversammlungsbeschlüssen in den Jahren 1978 und 1982 ergänzte Gebührenreglement. Während das Reglement 1971 eine einmalige Anschlussgebühr (vgl. Art. 71) von 1% vorsah, wurde – nach Abschluss der Bauarbeiten der anfangs der 80er Jahre zusammen mit den Nachbargemeinden erstellten Kläranlage – für alle bereits bestehenden Gebäude zusätzlich eine weitere einmalige Abgabe von 2,5 0⁄00 erhoben.