b) Auszugehen ist vorliegend von dem von der Gemeindeversammlung am 6. November 2001 verabschiedeten Nachtrag zum Gebührenreglement. Dieser hat – soweit für die Beurteilung der vorliegenden Rekurse von Interesse – folgenden Wortlaut: «Art.1 Besondere Anschlussgebühr Zur Finanzierung der Sanierung und Erweiterung der ARA S. R., zur Deckung weiterer anstehender Investitionen sowie zur Tilgung der bisherigen, durch ordentliche Anschlussgebühren nicht gedeckten Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung auf dem Gebiet der Gemeinde S., erhebt die Gemeinde eine besondere einmalige Anschlussgebühr. Art.