{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf586212a102f342051ea38ebf3c542ff5d496a525eff29f928cab17b3deab986a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf586212a102f342051ea38ebf3c542ff5d496a525eff29f928cab17b3deab986a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_26", "Checksum": "0cebfd6a93bf7c8249ffbf10ab3726ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:58", "Checksum": "defe6eaa5c30c9f0528970779e8e9e3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 26\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nEigentümern die nunmehr angefochtene besondere einmalige Anschlussgebühr zu erheben. Seitens der Rekurrenten wird nun nicht\nin Abrede gestellt, dass die Gemeinde aufgrund der oben erwähnten bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften berechtigt ist,\nauch bei ihnen für die der Gemeinde anfallenden Neubaukosten\nder ARA S. R. und der ARA S. E. Anschlussbeiträge zu verlangen\n(so bereits BGE 97 l 340, 102 la 72, 103 la 30; BVR 1984 S. 43 mit\nHinweisen; BVR 1998 S. 459 ff.). Insofern erweisen sich die angefochtenen Rechnungsverfügungen denn auch als rechtens. Die Rekurrenten wehren sich nun aber allesamt gegen jenen Teil der Gebühr, mit welchem aufgelaufene Schulden aus früheren, nicht\namortisierten Investitionen aus der Gemeinderechnung (Zeitraum: 1980–2000) finanziert werden sollen. Hinsichtlich dieses\nTeils der Gebühr machen sie eine unzulässige Rückwirkung geltend. Ihr Einwand erweist sich aus folgenden Überlegungen als\nberechtigt.\n4. a) In zeitlicher Hinsicht ist regelmässig jenes Recht anwendbar, das bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu\nRechtsfolgen führenden Sachverhaltes gilt. Neues Recht gilt\ngrundsätzlich nicht zurück. Altes Recht wiederum wird mit seiner\nformellen Aufhebung nicht schlechthin unanwendbar; es bleibt weiterhin massgeblich für Tatbestände, die sich vor der Aufhebung erfüllt haben (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel und Stuttgart 1976, Nr. 15 B l, S. 95 mit\nHinweisen). Dies gilt regelmässig für Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts abschliessend verwirklicht haben. Bezüglich der Beurteilung nicht abgeschlossener Sachverhalte ist die\nPraxis dagegen uneinheitlich. Wenn das neue Recht, gestützt auf\nSachverhalte, die früher eingetreten sind, lediglich für die Zeit seit\nInkrafttreten angewandt wird, wird die darin liegende – so genannte unechte – Rückwirkung grundsätzlich als zulässig erachtet\n(Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 N. 51, S. 386 f.;\nImboden/Rhinow, a.a.O, Nr. 16 B lll; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und\nFrankfurt am Main 1990, Nr. 16 B lll, S. 48 f.; je mit Hinweisen). Insbesondere bei streitigen Beiträgen und Gebühren ist grundsätzlich\nauf den Sachverhalt abzustellen, der die Zahlungspflicht auslöst\n(Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 15 B lllb, S. 98, mit Hinweisen). Diese\nentsteht für die als Vorzugslasten – d.h. aufgrund und nach Massgabe des besonderen Vorteils – erhobenen Anschlussbeiträge mit\nder Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation. Auslöser der Bei-\n\n93\n9/26 Gebühren und Abgaben PVG 2002\n\ntragspflicht ist demnach die Erschliessungsleistung des Gemeinwesens (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 111 B lb, S. 342 mit Hinweisen). Eine – echte – Rückwirkung neuen Rechts ist nur zulässig,\nwenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:\n– Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem\nSinn des Erlasses doch zumindest klar gewollt sein.\n– Sie muss überdies zeitlich mässig sein. Nach der Rechtsprechung\nspielt dieses Element insbesondere bei der Festsetzung oder Änderung von Abgaben, Renten oder Besoldungsansprüchen eine\nentscheidende Rolle. Dabei wurde ein ganzes Jahr noch nicht als\nübermässig qualifiziert, die Rückwirkung eines Kehrichtreglementes bis zu 6 Monaten noch als angemessen betrachtet, 12\nJahre aber als klar übermässig eingestuft. Entscheidend sind die\nbesonderen Verhältnisse der betreffenden Regelung. Insbesondere die Voraussehbarkeit der Gesetzesänderung spielt eine\nRolle.\n– Sie muss durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Fiskalische\nGründe genügen grundsätzlich nicht, es sei denn, die öffentlichen\nFinanzen seien in Gefahr (BGE 119 la 258, 102 la 73), so etwa bei\ndringender Notwendigkeit der Sanierung der Staatsfinanzen. Dagegen kann das Gebot rechtsgleicher Behandlung eine Rückwirkung rechtfertigen.\n– Die Rückwirkung darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken (BGE 113 la 425, 102 la 72).\n– Sie darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.\nSo ist z.B. eine rückwirkende Enteignung unzulässig (vgl. zum\nGanzen: Häfelin / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,\nZürich 2002, N. 329 ff.; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 16 B l,\nS. 104 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B la–f, S. 47 ff. mit\nHinweisen).\n– Schliesslich darf vom Prinzip der Nichtrückwirkung nur ausnahmsweise abgewichen werden.\nb) Wie die Rekurrenten zu Recht erkannt haben, sind im konkreten Fall verschiedene der oben dargelegten Voraussetzungen,\nunter welchen eine echte Rückwirkung zulässig wäre, nicht erfüllt.\naa) Fest steht, dass mit dem von allen Grundeigentümern\neiner überbauten Liegenschaft erhobenen besonderen einmaligen\nAnschlussbeitrag eine während rund 20 Jahren aufgelaufene\nSchuld aus früheren, nicht amortisierten Investitionen der öffentlichen Kanalisation (Zeitraum: 1980–2000) in der Gemeinderechnung\nfinanziert werden soll. Der Umstand, dass es sich bei der Rekursgegnerin um eine finanzschwache Gemeinde handelt, vermag die\n\n94\n9/26 Gebühren und Abgaben PVG 2002\n\n"}